eu-weite neuregelung beim umsatzsteuerrecht


die regeln zum besteuerungsort sonstiger leistungen sind durch das so genannte „mehrwertsteuerpaket“ von der eu geändert worden.

ab 1.1.2010 ist für die bestimmung des besteuerungsortes sonstiger leistungen („leistungsort“) zunächst danach zu unterscheiden, ob die leistung an einen unternehmer (business to business bzw. b2b) oder eine privatperson (business to consumer bzw. b2c) erbracht wird.

sonstige leistungen, wie z.b. gütertransporte im b2b-bereich werden künftig grundsätzlich dort besteuert, wo der leistungsempfänger sein unternehmen betreibt (=empfängerortprinzip). bei grenzüberschreitenden leistungen ist dabei zwingend der übergang der steuerschuld auf den leistungsempfänger (reverse-charge-system) vorgesehen. bis auf wenige ausnahmen wird also die mehrwertsteuer nun im dem land fällig, in dem der auftraggeber sitzt. als nachweis ist die gültige ust.-id.-nr. und die korrekte anschrift des auftraggebers notwendig.

künftig besteht nicht mehr die möglichkeit, den leistungsort durch verwendung einer von einem anderen staat erteilten ust.-id.-nr. zu verlagern.

sollten sie zu dieser neuregelung und insbesondere zu den ausnahmefällen fragen haben, stehen wir ihnen jederzeit gerne für auskünfte zur verfügung.

beachten sie bitte auch folgenden link mit detaillierteren informationen:
IHK Merkblaetter_Umsatzsteuer/Ort_der_Dienstleistungen_ab2010


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